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§ 1 / Allgemeines - Geltungsbereich
Allen Leistungen von BENEDIKT SPREINE liegen diese Vertragsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Sie gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne der Vertragsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Auftraggeber im Sinne der Vertragsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

§ 2 / Auftragserteilung
1.Die Aufträge sind für BENEDIKT SPREINE erst verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden jedweder Art. Hierunter fallen insbesondere auch Auskünfte und Zusagen von Mitarbeitern der Aus- u. Weiterbildungen B. SPREINE sowie der von BENEDIKT SPREINE eingeschalteten Sachverständigen.
2. Bestellt der Auftraggeber die Leistungen von BENEDIKT SPREINE auf elektronischem Wege, wird BENEDIKT SPREINE den Zugang der Bestelllung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
3. Sofern der Auftraggeber das Werk auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von BENEDIKT SPREINE gespeichert und dem Auftraggeber auf Verlangen nebst den vorliegenden Vertragsbedingungen von BENEDIKT SPREINE per Email zugesandt.

§ 3 / Fernabsatzvertrag mit Widerrufsklausel
1. Der Verbraucher hat das Recht, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber BENEDIKT SPREINE oder durch Rücksendung der Leistung, sofern tatsächlich möglich, zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
2. BENEDIKT SPREINE behält sich vor, mit der Durchführung der Leistung erst nach Ablauf der 2wöchigen Widerrufsfrist zu beginnen.
3. Der Verbraucher veranlasst die Ausführung der Leistung/Durchführung der Dienstleistung durch Übermittlung von Informationen, die zur Ausführung der Leistung benötigt werden. Übersendet bzw. übermittelt der Verbraucher die in Satz 1 benannten Informationen bereits vor Ablauf der 2wöchigen Widerrufsfrist, erlischt sein Widerrufsrecht; gleichzeitig erlischt der Vorbehalt von BENEDIKT SPREINE im Sinne der Ziffer 2.

§ 4 / Leistungen
1. BENEDIKT SPREINE wird seine Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend den anerkannten Regeln unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften ausführen.
2. Soweit es zur sachgemäßen Erledigung der Leistungen notwendig ist, wird der Auftraggeber bei Beteiligten und dritten Personen Auskünfte einholen und Erhebungen durchführen und BENEDIKT SPREINE hierüber informieren.
3. Der Umfang der von BENEDIKT SPREINE zu erbringenden Leistung wird bei Erteilung des Auftrags schriftlich festgelegt. Teilleistungen sind möglich. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab zusätzlich schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen dem Auftraggeber nicht zugemutet werden können, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der Auftraggeber hat dabei jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

§ 5 / Auftraggeberpflichten
1. Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig BENEDIKT SPREINE zur Verfügung zu stellen.
2. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.
3. Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden Punkte 1 und 2 geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit nicht BENEDIKT SPREINE ein Mitverschulden trifft.

§ 6 / Geheimhaltung
1. BENEDIKT SPREINE beachtet die Einhaltung der Schweigepflicht. BENEDIKT SPREINE trifft Vorsorge dafür, dass weder Gutachten noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der Dienstleistung bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden.
2. BENEDIKT SPREINE kann von den schriftlichen Unterlagen, die BENEDIKT SPREINE zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Ablichtungen für die Unterlagen machen.
3. An den erbrachten Dienstleistungen behält sich BENEDIKT SPREINE die Urheberrechte ausdrücklich vor.
4. Bei Auftragserteilung wird der Umfang der Leistungen von BENEDIKT SPREINE schriftlich festgelegt. Der Auftraggeber darf das im Rahmen des Auftrags erstellte BENEDIKT SPREINE Gutachten bzw. die von BENEDIKT SPREINE erbrachten Leistungen mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es bei Auftragserteilung vereinbart wurde.

§ 7 / Zahlungsbedingungen
1. Nach Auftragsdurchführung bzw. nach Vorlage der Rechnung ist das Auftragsentgelt sofort, spätestens jedoch bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2. Für die Berechnung der BENEDIKT SPREINE Leistungen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der abschließenden Durchführung des Auftrags gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Auftragsentgelt erhoben. (Evtl keine Umsatzsteuerausweisung gemäß § 19 Abs. 1 UStG)
3. Berechnungsgrundlage für die Rechnungserstellung ist die jeweils gültige Gebührenordnung, die dem Auftraggeber bekannt ist. Dies gilt nicht, soweit ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart worden ist. Etwaige Gebührenerhöhungen sind drei Monate im Voraus anzukündigen. Sie berechtigen den Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zu einer Kündigung zum Termin der Preiserhöhung.
4. Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine Aufrechnung oder eine Zurückhaltung mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung in Zahlungsverzug, so kann BENEDIKT SPREINE vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens stehen BENEDIKT SPREINE im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu. Dem Auftraggeber ist jedoch der Nachweis gestattet, dass BENEDIKT SPREINE ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden von BENEDIKT SPREINE wesentlich niedriger ist. Die Verzugszinsen sind höher, wenn BENEDIKT SPREINE eine Belastung mit höherem Zinssatz nachweist.
7. Sollten BENEDIKT SPREINE Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Auftraggeber nicht mehr kreditwürdig ist, so ist BENEDIKT SPREINE berechtigt, vor Auftragserledigung Barzahlung zu verlangen.
Auch kann BENEDIKT SPREINE in derartigen Fällen nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt 15 % der Vergütung, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Auftraggebers oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse beim Auftraggeber.
8. Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können von BENEDIKT SPREINE erstellt werden. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung von Teilrechnungen trotz Nachfristsetzungen in Verzug, so hat BENEDIKT SPREINE das Recht, die weitere Ausführung des Auftrags zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Nichterfüllung zu verlangen.

§ 8 / Fristen
1. Die Auftragsfristen von BENEDIKT SPREINE sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
2. Verbindliche Liefertermine zur Erstattung der Sachverständigenleistung bzw. der Durchführung der Leistungen beginnen mit Vertragsabschluss. Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde oder Unterlagen des Auftraggebers benötigt werden, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Vorauszahlung bzw. der Unterlagen.
3. Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist, seien es verbindliche oder unverbindliche Termine oder Fristen, überschritten, so kommt BENEDIKT SPREINE in Verzug, wenn BENEDIKT SPREINE die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Bei höherer Gewalt oder bei anderen unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Hindernissen tritt Lieferverzug nicht ein.
4. Neben der Lieferung kann der Auftraggeber Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn BENEDIKT SPREINE Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
5. Hinsichtlich der Frist für die Leistungserbringung kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzugs von BENEDIKT SPREINE oder von der von BENEDIKT SPREINE vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt Erfüllung verlangen.

§ 9 / Kündigung 1. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden.
Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen.
2. Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere dann vor, wenn BENEDIKT SPREINE auch nach vorheriger vergeblicher Abmahnung durch den Auftraggeber gegen seine Sachverständigenpflichten grob verstößt.
3. Aus wichtigen Gründen ist BENEDIKT SPREINE zur Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn seitens des Auftraggebers die notwendige Mitwirkung verweigert wird, wenn seitens des Auftraggebers versucht wird, in unzulässiger Weise das Ergebnis des Gutachtens / BENEDIKT SPREINE Leistung zu verfälschen, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät.
4. Bei Kündigung des Vertrags aus wichtigem von BENEDIKT SPREINE zu vertretendem Grund, kann BENEDIKT SPREINE eine Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Teilleistung nur insoweit verlangen, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist.
5. In den anderen Fällen behält BENEDIKT SPREINE den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsgemäß anfallenden Leistung. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen 15 % der Vergütung für die von BENEDIKT SPREINE noch nicht erbrachte Leistung, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach.

§ 10 / Gewährleistung
1. Soweit BENEDIKT SPREINE Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass BENEDIKT SPREINE keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen.
2. Ansonsten kann BENEDIKT SPREINE bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von BENEDIKT SPREINE durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn
die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
3. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern BENEDIKT SPREINE die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
4. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung BENEDIKT SPREINE schriftlich anzuzeigen.
5. Ein Anspruch auf Schadenersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt.

§ 11 / Haftung
1. Für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet BENEDIKT SPREINE nur, wenn BENEDIKT SPREINE, der gesetzliche Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn BENEDIKT SPREINE fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. Im Falle grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Kardinalpflichten oder vertragswesentlichen Pflichten ist die Ersatzpflicht von BENEDIKT SPREINE jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Für den Fall der Haftung wegen Fahrlässigkeit wird die Haftung je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf
- 500.000,00 EUR für Sachschäden
- 250.000,00 EUR für Vermögensschäden.
3. Der in den Ziffern 1 und 2 genannte Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die BENEDIKT SPREINE aufkommen muss unverzüglich BENEDIKT SPREINE schriftlich anzuzeigen.
5. Soweit Schadenersatzansprüche gegen BENEDIKT SPREINE ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der BENEDIKT SPREINE Mitarbeiter.
6. Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistungen nach § 10 bleiben unberührt.
7. Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 634a BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren ab Eingang des Gutachtens/der Leistung beim Auftraggeber.

§ 12 / Schlussbestimmungen
1. Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der Wohnsitz von BENEDIKT SPREINE.
2. Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Wohnsitz von BENEDIKT SPREINE, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögens ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Im übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen von BENEDIKT SPREINE gegen den Auftraggeber, soweit dieser Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
4. Für die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist allein der Vertrag verbindlich. Auf das Vertragsverhältnis findet Deutsches Recht Anwendung. Das einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und BENEDIKT SPREINE verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.

Bovenden, im Juli 2006

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